Die betriebliche Altersversorgung als Pensionskasse

Die Pensionskasse bietet attraktive Lösungen, um gute Mitarbeiter zu gewinnen oder bewährte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. Die Pensionskassenversicherung ist eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Mitarbeiters abschließt. Auf die versicherten Leistungen hat der Mitarbeiter, beziehungsweise haben dessen Hinterbliebene, ein unmittelbares Bezugsrecht. Die Beiträge können zusätzlich zum Gehalt oder aber im Wege der Entgeltumwandlung durch den Mitarbeiter finanziert werden.

Geringe Steuern im Ruhestand

Die Versicherungsleistungen aus der Pensionskassenversicherung sind für den Mitarbeiter im Leistungsfall voll steuerpflichtig, wobei im Rentenalter die Steuerbelastung des Mitarbeiters häufig geringer ist als in der Aktivenzeit. Die Arbeitgeber werden während der Rentenzahlung nicht belastet. Bei einer Entgeltumwandlung vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter, dass ein Teil des Bruttogehalts oder z.B. seiner Sonderzahlung (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) als Versicherungsbeitrag in die Pensionskassenversicherung eingezahlt wird.

Flexible Gestaltung

Flexible Gestaltungsmöglichkeiten von der Beitragszahlung bis hin zum Auszahlungszeitpunkt bzw. Rentenbeginn sowie attraktive Zusatzbausteine für eine ergänzende Hinterbliebenen- und/oder Berufsunfähigkeitsversorgung optimieren das Modell. Bei einer Entgeltumwandlung vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter, dass ein Teil des Bruttogehalts oder z.B. einer Sonderzahlung (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) als Versicherungsbeitrag in die Pensionskassenversicherung eingezahlt wird.

Klare Vorteile für Arbeitgeber:

  • Einsparungen bei den Sozialabgaben
  • die Beiträge sind Betriebsausgaben
  • minimaler Verwaltungsaufwand
  • keine Bilanzierung erforderlich
  • keine Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein
  • einfacher Weg zur Erfüllung des gesetzlichen Entgeltumwandlungsanspruchs des Arbeitnehmers
  • der Versicherer regelt kostenlos die gesamte Verwaltung
  • einfache Übertragungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer nach Ausscheiden ohne weitere Verpflichtungen