Die betriebliche Altersversorgung als Direktversicherung

Der Arbeitgeber schließt eine Direktversicherung für seine Mitarbeiter ab. Am besten natürlich für mehrere Mitarbeiter gleichzeitig. Denn dadurch profitieren Arbeitgeber durch die Sozialabgabenfreiheit der Beiträge stärker von reduzierten Lohnnebenkosten. Wenn der Arbeitgeber die Beiträge einzahlt, heißt das grundsätzlich nicht, dass er diese auch bezahlt – es gibt verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung:

1. Der Arbeitnehmer finanziert die Direktversicherung selbst durch eine sogenannte Entgeltumwandlung – das heißt, die Beiträge werden vom laufenden Gehalt direkt an die Versicherung überwiesen (arbeitnehmerfinanziert).

2. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge (arbeitgeberfinanziert).

3. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber teilen sich die Beiträge für die Direktversicherung (mischfinanziert).

Geht der Mitarbeiter in den Ruhestand oder stirbt er, nennt man dies den Versorgungsfall. Im Versorgungsfall erhält der Mitarbeiter (oder seine Hinterbliebenen) die Leistungen aus dieser Versicherung. In welcher Variante der Finanzierung die Direktversicherung auch durchgeführt wird – sie ist wegen ihrer unkomplizierten Abwicklung und wegen ihrer steuerlichen Vorteile bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern sehr beliebt.

Die Direktversicherung ist in der Regel eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Mitarbeiters abschließt. Auf die versicherten Leistungen hat der Mitarbeiter beziehungsweise dessen Hinterbliebene ein unmittelbares Bezugsrecht. Die Versicherungsleistungen aus der Direktversicherung sind für den Mitarbeiter im Leistungsfall voll steuerpflichtig, wobei im Rentenalter die Steuerbelastung des Mitarbeiters häufig geringer ist als im aktiven Berufsleben. Die Arbeitgeber werden während der Rentenzahlung nicht belastet.

Klare Vorteile für Arbeitgeber:

  • Bekanntester Durchführungsweg mit geringem Verwaltungsaufwand
  • Geringere Lohnnebenkosten durch Sozialabgabenfreiheit der Beiträge
  • Keine Beitragspflicht zum Pensionssicherungsverein (gesetzlicher Insolvenzschutz)
  • Einfache Abwicklung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers